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   VG Saarlouis, 30.03.2016 - 3 L 163/16   

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VG Saarlouis, 30.03.2016 - 3 L 163/16 (https://dejure.org/2016,15975)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 30.03.2016 - 3 L 163/16 (https://dejure.org/2016,15975)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 30. März 2016 - 3 L 163/16 (https://dejure.org/2016,15975)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.03.2016 - 3 L 163/16
    Der Antragsteller soll nach diesem Bescheid nach §§ 27a, 34a AsylVfG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Norwegen(Norwegen hat am 29.02.2016 der Überstellung zugestimmt, vgl. Bl. 72 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin; in der vorliegenden Situation der Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kann der Asylbewerber dann nur geltend machen (und beweisen), dass im zuständigen Staat "systematische Mängel" des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen; eine Überprüfung, ob der die (Wieder)Aufnahme erklärende Staat für die Prüfung des Asylantrages objektiv zuständig ist, kann der Asylbewerber nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-VO grundsätzlich an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt, vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteil vom 10.12.2013 -Rs. C- 394/12- und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10656/13- sowie OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2015 14 A 1140/14.A-, jeweils zit. n. juris, deren überzeugende Ausführungen sich die Kammer zu Eigen macht; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21.05.2015 -14 B 12.30323-, juris, wo ausgeführt wird: "Dem Antragsteller ist es verwehrt, gegen eine durch Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats begründete Zuständigkeit vorzugehen, selbst wenn die Zuständigkeitsbestimmung auf der Heranziehung nicht einschlägiger Kriterien basiert.") (Norwegen ist neben der Schweiz in der Anlage I zu § 26a AsylG als sicherer Drittstaat ( Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG ) aufgeführt - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.

    Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das norwegische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - leidet(vgl. etwa VG Ansbach, Beschluss vom 11.12.2015 - AN 14 S 15.50456 - VG Augsburg, Beschluss vom 01.10.2014 - Au 7 S 14.30535 - VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 25.02.2014 - W 6 13.30519 -, juris), wobei an die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind(std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94, 49 und EGMR vom 21.01.2011, NVwZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09-, DVBL 2009, 1304).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.03.2016 - 3 L 163/16
    Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das norwegische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - leidet(vgl. etwa VG Ansbach, Beschluss vom 11.12.2015 - AN 14 S 15.50456 - VG Augsburg, Beschluss vom 01.10.2014 - Au 7 S 14.30535 - VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 25.02.2014 - W 6 13.30519 -, juris), wobei an die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind(std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94, 49 und EGMR vom 21.01.2011, NVwZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09-, DVBL 2009, 1304).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.03.2016 - 3 L 163/16
    Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das norwegische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - leidet(vgl. etwa VG Ansbach, Beschluss vom 11.12.2015 - AN 14 S 15.50456 - VG Augsburg, Beschluss vom 01.10.2014 - Au 7 S 14.30535 - VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 25.02.2014 - W 6 13.30519 -, juris), wobei an die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind(std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94, 49 und EGMR vom 21.01.2011, NVwZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09-, DVBL 2009, 1304).
  • BVerfG, 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09

    Eilantrag gegen Abschiebung im Dublin II Verfahren erfolgreich

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.03.2016 - 3 L 163/16
    Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das norwegische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - leidet(vgl. etwa VG Ansbach, Beschluss vom 11.12.2015 - AN 14 S 15.50456 - VG Augsburg, Beschluss vom 01.10.2014 - Au 7 S 14.30535 - VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 25.02.2014 - W 6 13.30519 -, juris), wobei an die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind(std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94, 49 und EGMR vom 21.01.2011, NVwZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09-, DVBL 2009, 1304).
  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.03.2016 - 3 L 163/16
    Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das norwegische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - leidet(vgl. etwa VG Ansbach, Beschluss vom 11.12.2015 - AN 14 S 15.50456 - VG Augsburg, Beschluss vom 01.10.2014 - Au 7 S 14.30535 - VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 25.02.2014 - W 6 13.30519 -, juris), wobei an die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind(std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94, 49 und EGMR vom 21.01.2011, NVwZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09-, DVBL 2009, 1304).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10656/13

    Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien rechtmäßig: Keine systemischen

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.03.2016 - 3 L 163/16
    Der Antragsteller soll nach diesem Bescheid nach §§ 27a, 34a AsylVfG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Norwegen(Norwegen hat am 29.02.2016 der Überstellung zugestimmt, vgl. Bl. 72 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin; in der vorliegenden Situation der Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kann der Asylbewerber dann nur geltend machen (und beweisen), dass im zuständigen Staat "systematische Mängel" des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen; eine Überprüfung, ob der die (Wieder)Aufnahme erklärende Staat für die Prüfung des Asylantrages objektiv zuständig ist, kann der Asylbewerber nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-VO grundsätzlich an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt, vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteil vom 10.12.2013 -Rs. C- 394/12- und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10656/13- sowie OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2015 14 A 1140/14.A-, jeweils zit. n. juris, deren überzeugende Ausführungen sich die Kammer zu Eigen macht; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21.05.2015 -14 B 12.30323-, juris, wo ausgeführt wird: "Dem Antragsteller ist es verwehrt, gegen eine durch Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats begründete Zuständigkeit vorzugehen, selbst wenn die Zuständigkeitsbestimmung auf der Heranziehung nicht einschlägiger Kriterien basiert.") (Norwegen ist neben der Schweiz in der Anlage I zu § 26a AsylG als sicherer Drittstaat ( Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG ) aufgeführt - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
  • VGH Bayern, 21.05.2015 - 14 B 12.30323

    Dublin-II-Verordnung, Zuständigkeit, Rücknahme

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.03.2016 - 3 L 163/16
    Der Antragsteller soll nach diesem Bescheid nach §§ 27a, 34a AsylVfG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Norwegen(Norwegen hat am 29.02.2016 der Überstellung zugestimmt, vgl. Bl. 72 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin; in der vorliegenden Situation der Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kann der Asylbewerber dann nur geltend machen (und beweisen), dass im zuständigen Staat "systematische Mängel" des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen; eine Überprüfung, ob der die (Wieder)Aufnahme erklärende Staat für die Prüfung des Asylantrages objektiv zuständig ist, kann der Asylbewerber nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-VO grundsätzlich an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt, vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteil vom 10.12.2013 -Rs. C- 394/12- und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10656/13- sowie OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2015 14 A 1140/14.A-, jeweils zit. n. juris, deren überzeugende Ausführungen sich die Kammer zu Eigen macht; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21.05.2015 -14 B 12.30323-, juris, wo ausgeführt wird: "Dem Antragsteller ist es verwehrt, gegen eine durch Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats begründete Zuständigkeit vorzugehen, selbst wenn die Zuständigkeitsbestimmung auf der Heranziehung nicht einschlägiger Kriterien basiert.") (Norwegen ist neben der Schweiz in der Anlage I zu § 26a AsylG als sicherer Drittstaat ( Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG ) aufgeführt - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2015 - 14 A 1140/14

    Anforderungen an die Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung eines

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.03.2016 - 3 L 163/16
    Der Antragsteller soll nach diesem Bescheid nach §§ 27a, 34a AsylVfG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Norwegen(Norwegen hat am 29.02.2016 der Überstellung zugestimmt, vgl. Bl. 72 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin; in der vorliegenden Situation der Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kann der Asylbewerber dann nur geltend machen (und beweisen), dass im zuständigen Staat "systematische Mängel" des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen; eine Überprüfung, ob der die (Wieder)Aufnahme erklärende Staat für die Prüfung des Asylantrages objektiv zuständig ist, kann der Asylbewerber nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-VO grundsätzlich an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt, vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteil vom 10.12.2013 -Rs. C- 394/12- und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10656/13- sowie OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2015 14 A 1140/14.A-, jeweils zit. n. juris, deren überzeugende Ausführungen sich die Kammer zu Eigen macht; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21.05.2015 -14 B 12.30323-, juris, wo ausgeführt wird: "Dem Antragsteller ist es verwehrt, gegen eine durch Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats begründete Zuständigkeit vorzugehen, selbst wenn die Zuständigkeitsbestimmung auf der Heranziehung nicht einschlägiger Kriterien basiert.") (Norwegen ist neben der Schweiz in der Anlage I zu § 26a AsylG als sicherer Drittstaat ( Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG ) aufgeführt - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
  • VG Saarlouis, 29.07.2013 - 3 L 961/13

    Asylrecht: Rücküberstellung nach Polen

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.03.2016 - 3 L 163/16
    Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das norwegische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - leidet(vgl. etwa VG Ansbach, Beschluss vom 11.12.2015 - AN 14 S 15.50456 - VG Augsburg, Beschluss vom 01.10.2014 - Au 7 S 14.30535 - VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 25.02.2014 - W 6 13.30519 -, juris), wobei an die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind(std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94, 49 und EGMR vom 21.01.2011, NVwZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09-, DVBL 2009, 1304).
  • VG Ansbach, 11.12.2015 - AN 14 S 15.50456

    Dublin-III, Asylbewerber, Asylantrag, Aufenthaltserlaubnis, Antragstellers,

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.03.2016 - 3 L 163/16
    Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das norwegische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - leidet(vgl. etwa VG Ansbach, Beschluss vom 11.12.2015 - AN 14 S 15.50456 - VG Augsburg, Beschluss vom 01.10.2014 - Au 7 S 14.30535 - VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 25.02.2014 - W 6 13.30519 -, juris), wobei an die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind(std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94, 49 und EGMR vom 21.01.2011, NVwZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09-, DVBL 2009, 1304).
  • VG Augsburg, 01.10.2014 - Au 7 S 14.30535

    Nigerianische Staatsangehörige; Rücküberstellung nach Norwegen; keine

  • VG Cottbus, 28.09.2018 - 3 L 492/18

    Untersagung der Nutzung einer Grundstücksfläche als Lagerplatz für Holz;

    Für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist anerkannt, dass bereits die formelle Illegalität des Vorhabens den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt und der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist (vgl. nur: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - OVG 2 S 62.12 - und Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2016 - VG 3 L 163/16 - ).

    Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung liegt hier einerseits in der Gefahr der negativen Vorbildwirkung, die von der illegalen Nutzung baulicher Anlagen ausgeht, andererseits darin zu verhindern, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird sowie, dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens eine bauliche Anlage nutzt, aus diesem Verhalten zeitliche Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren beachten (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 3 B 185/02 - Beschluss der Kammer vom 19. November 2015 - VG 3 L 537/15 - und vom 6. Juni 2016 - VG 3 L 163/16 -).

  • VG Cottbus, 06.02.2019 - 3 L 701/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nutzungsuntersagung

    Des Weiteren soll verhindert werden, dass die Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und die Antragstellerin einen formell illegalen Nutzungsvorteil nimmt und sich damit so stellt, wie ein Bauherr stünde, der sich legal verhält und eine geänderte Nutzung nur nach Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung aufnimmt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2018 - OVG 10 S 37.18 -, juris Rn. 15; vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 6. Juni 2016 - 3 L 163/16 und vom 5. Januar 2018 - 3 L 440/17).
  • VG Cottbus, 27.02.2018 - 3 L 530/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nutzungsuntersagung

    Des Weiteren soll verhindert werden, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens eine bauliche Anlage in Benutzung nimmt, aus diesem Verhalten Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Verfahren beachten (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 3 B 185/02 - Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2016 - 3 L 163/16 -, juris).
  • VG Cottbus, 10.08.2018 - 3 K 1922/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist anerkannt, dass bereits die formelle Illegalität des Vorhabens den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt und der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist (vgl. nur: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 OVG 2 S 62.12 und Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2016 - VG 3 L 163/16 - ).
  • VG Cottbus, 05.01.2018 - 3 L 440/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nutzungsuntersagung

    Des Weiteren soll verhindert werden, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens eine bauliche Anlage in Benutzung nimmt, aus diesem Verhalten zeitliche Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Verfahren beachtet (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 3 B 185/02 - Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2016 - 3 L 163/16 -, juris).
  • VG Cottbus, 24.06.2019 - 3 L 273/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nutzungsuntersagung

    Des Weiteren soll verhindert werden, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens eine bauliche Anlage in Benutzung nimmt, aus diesem Verhalten Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Verfahren beachten (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 3 B 185/02 - Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2016 - 3 L 163/16 -, juris).
  • VG München, 30.09.2016 - M 8 S 16.50315

    Systematische Schwachstellen im Asylverfahren in Norwegen

    In Bezug auf Norwegen ist die erstinstanzliche Rechtsprechung bislang davon ausgegangen, dass das norwegische Asylsystem nicht an systemischen Mängeln im Sinne der vorstehenden Ausführungen leidet (vgl. VG Saarland, B. v. 30.3.2016 - 3 L 163/16 - juris Rn. 5; VG Ansbach, B. v. 11.12.2015 - AN 14 S 15.50456 - juris Rn. 27; VG Augsburg, B. v. 1.10.2014 - Au 7 S 14.30535 - juris Rn. 22; VG Würzburg, B. v. 27.1.2014 - W 6 S 14.30036 - juris Rn. 16 m. w. N.).
  • VG Greifswald, 14.02.2017 - 5 B 2351/16

    "Dublin-Verfahren": Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine

    Es bestehen nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in Norwegen die Mindestanforderungen an ein Asylverfahren nach den europäischen Asylrichtlinien sowie nach der EMRK, der GR-Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention nicht eingehalten werden (ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 12 L 4207/16.A -, Rn. 17, juris; VG München, Beschluss vom 19. Januar 2017 - M 1 S 16.51253 -, Rn. 15, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 B 2155/16 As HGW -, juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 30. März 2016 - 3 L 163/16 -, Rn. 5, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - AN 14 S 15.50456 -, Rn. 26, juris).
  • VG München, 30.09.2016 - M 8 S 16.50314

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Abschiebung nach Norwegen im Rahmen des

    In Bezug auf Norwegen ist die erstinstanzliche Rechtsprechung bislang davon ausgegangen, dass das norwegische Asylsystem nicht an systemischen Mängeln im Sinne der vorstehenden Ausführungen leidet (vgl. VG Saarland, B. v. 30.3.2016 - 3 L 163/16 - juris Rn. 5; VG Ansbach, B. v. 11.12.2015 - AN 14 S 15.50456 - juris Rn. 27; VG Augsburg, B. v. 1.10.2014 - Au 7 S 14.30535 - juris Rn. 22; VG Würzburg, B. v. 27.1.2014 - W 6 S 14.30036 - juris Rn. 16 m. w. N.).
  • VG Düsseldorf, 25.01.2017 - 12 L 4207/16

    Rechtmäßige Abschiebung eines Asylbewerbers nach Norwegen mangels systemischer

    So auch: VG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 B 2155/16 As HGW -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 30. März 2016 - 3 L 163/16 -, juris, Rn. 5.
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